Hier finden Sie die Lock-Down-Bestimmungen: 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung
Informationen zu den GEPLANTEN HILFEN (im Fall von Verwaltungsstrafen werden diese zurückzuzahlen sein!) – BMF/WKO:
- Ausfallsbonus: Wenn ein Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent im Vergleich zum identen Monat aus dem Jahr 2019 vorliegt, kommt je nach Kostenstruktur der Branche eine Ersatzrate von 10 bis 40 Prozent zum Tragen. Der Ausfallsbonus wird für den Zeitraum November 2021 bis März 2022 eingeführt und der maximale Rahmen beträgt 2,3 Millionen Euro (statt bisher 1,8 Mio.) und kann ab 16. Dezember 2021 beantragt werden. -> Info BMF
- Verlustersatz: Bei einem Umsatzeinbruch von zumindest 40 Prozent gegenüber dem identen Monat aus dem Jahr 2019, so gilt eine Ersatzrate von 70 bis 90 Prozent des Verlustes. Der Verlustersatz wird von Jänner 2022 bis März 2022 verlängert, wobei ein maximaler Rahmen von 12 Millionen Euro gilt (statt bisher 10 Mio.). Die Beantragung ist ab Anfang 2022 möglich. -> Info BMF
- Härtefallfonds: Für den Härtefallfonds gilt, dass ein Einkommensrückgang von mind. 40 Prozent vorliegen muss bzw. die laufenden Kosten können nicht mehr gedeckt werden. Die Ersatzrate beträgt 80 Prozent zzgl. 100 Euro des Nettoeinkommensentgang, wobei der maximale Rahmen bei 2.000 Euro liegt. Der Mindestbetrag sind 600 Euro. Als Zeitraum wurde November 2021 bis März 2022 beschlossen. -> Info BMF
KURZARBEIT:
- Aktuelle Info des AMS: „Anträge auf COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe mit einem Beginn der Kurzarbeit während der Zeit eines verordneten Betretungsverbots können bis zu 3 Wochen nach Beginn der Kurzarbeit gestellt werden. Bitte stellen Sie Ihren Antrag möglichst ab 6. Dezember (nach Vorliegen der überarbeiteten Richtlinie und der entsprechenden Anpassung des eAMS-Kontos für Unternehmen).
Weitere Infos dazu zB bei der WKO